Hinweise zum Landschafts- und Naturschutz

Auch in diesem Jahr haben uns das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft sowie die Untere Naturschutzbehörde die Genehmigung für eine Streckenführung durch den Wald erteilt. Bei aller Begeisterung über die attraktive Wegführung möchten wir alle Läufer und Besucher ausdrücklich um die Einhaltung der für das Landschaftsschutzgebiet geltenden Regelungen zum besonderen Schutz von Natur und Landschaft bitten

Für das von uns mit genutzte Landschaftsschutzgebiet gilt dafür nach § 26, Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) folgende Bestimmung:
„In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung das § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“
Dies bedeutet im Allgemeinen und für die Läufer und Besucher von „Glessen läuft“ im Besonderen, dass im Rahmen der Veranstaltung …
  • …nur die ausgewiesene Laufstrecke betreten werden darf,
  • …Lärm zu vermeiden ist und
  • …Abfälle unverzüglich und vollständig aus dem Wald zu entfernen sind.
Weitere Informationen finden sich zudem in den „Bestimmungen des Landschaftsplanes Nr. 6 des Rhein-Erft-Kreises„.